Wer die Bewertung kennt, kann seine Vorbereitung besser ausrichten. Das gilt auch für M3.1. Wir haben zwar noch keine Reihe echter M3.1-Prüfungen, aber mit der Probeaufgabe und dem letzten A-Teil schon zwei brauchbare Anhaltspunkte. Daraus würde ich eine vorläufige Gewichtung ableiten und sie beim Üben überprüfen.
Zwei Beispiele, zwei Verteilungen
| Bewerteter Teil | A 2026 | M3.1-Probeaufgabe, Stand April 2026 |
|---|---|---|
| Unabhängige Ansprüche | 35 Punkte Verfahrensanspruch + 20 Punkte Erzeugnisanspruch | 40 |
| Abhängige Ansprüche beziehungsweise Rückfallpositionen | 30 | 40 |
| Beschreibungseinleitung | 15 | 20 |
In A 2026 entfielen insgesamt 85 von 100 Punkten auf die Ansprüche und 15 Punkte auf die Einleitung. In der M3.1-Probeaufgabe sind es 80 von 100 Punkten und 20 Punkte. Für die Vorbereitung ergibt sich daraus eine brauchbare Größenordnung: Rund vier Fünftel des Bewertungsgewichts liegen beim Anspruchssatz. Den Anspruchsentwurf würde ich entsprechend gründlich üben.
Innerhalb des Anspruchssatzes tragen die unabhängigen Ansprüche viel Gewicht: 55 Punkte in A 2026 und 40 Punkte in der Probeaufgabe. Hinzu kommt ihre Bedeutung für die ganze Lösung. Ein fehlendes wesentliches Merkmal im Hauptanspruch wird nicht dadurch geheilt, dass es irgendwo in einem Unteranspruch auftaucht; der Bericht zu A 2026 vergab für solche Unteransprüche keine zusätzlichen Punkte. Zugleich bringen die fünf Rückfallpositionen in der Probeaufgabe zusammen weitere 40 Punkte. Mein Ziel wäre daher, zügig zu einem tragfähigen unabhängigen Anspruch zu kommen und darauf einen vollständigen Satz sinnvoller Rückfallpositionen aufzubauen.
Bei der Probeaufgabe lässt sich das gut an einem unabhängigen Anspruch mit fünf Rückfallpositionen üben. A 2026 bietet daneben ein Beispiel dafür, wie Verfahrens- und Erzeugnisschutz zusammenwirken.
Mein erster Zeitplan für M3.1
2027 stehen für M3.1 170 Minuten zur Verfügung. Für die offizielle Probeaufgabe würde ich zunächst mit folgendem Ablauf üben:
| Arbeitsschritt | Min. | Fertig nach (Min.) |
|---|---|---|
| Auftrag, Erfindung und Stand der Technik auswerten | 45 | 45 |
| Unabhängigen Anspruch entwickeln und prüfen | 45 | 90 |
| Die fünf verlangten Rückfallpositionen formulieren | 40 | 130 |
| Beschreibungseinleitung schreiben | 25 | 155 |
| Ansprüche, Rückbezüge, Einleitung und Auftrag gegenlesen | 15 | 170 |
Die Punkte lassen sich nicht einfach im selben Verhältnis in Schreibzeit umrechnen. Das anfängliche Verstehen der Erfindung hilft allen folgenden Schritten. Außerdem muss der unabhängige Anspruch tragen, damit die Rückfallpositionen darauf sinnvoll aufbauen können. Deshalb habe ich eine gemeinsame Analysephase vorgesehen und für den Hauptanspruch etwas mehr Zeit als für die abhängigen Ansprüche reserviert.
Beim Ausprobieren würde ich die tatsächlichen Zeiten daneben notieren. Brauchst Du für den unabhängigen Anspruch regelmäßig länger als die vorgesehenen 90 Minuten einschließlich Analyse, lohnt sich ein genauer Blick auf die Ursache. Vielleicht dauert das technische Verständnis noch zu lange; vielleicht ist der Anspruch eigentlich schon brauchbar, und Du suchst nur weiter nach einer noch eleganteren Fassung. Das sind zwei ganz verschiedene Baustellen für die nächste Übung.
Wie breit soll der Anspruch sein?
Mein früherer Rat „im Zweifel lieber ein Merkmal mehr aufnehmen“ beruht auf der unterschiedlichen Schwere möglicher Fehler. Wenn der breitere Anspruch nicht neu ist, können sämtliche Punkte für diesen Anspruch verloren gehen. Eine zusätzliche, an sich unnötige Beschränkung kostet ebenfalls Punkte, lässt aber häufig noch eine brauchbare Teilbewertung übrig.
In A 2026 war der unabhängige Verfahrensanspruch mit 35 Punkten bewertet. Fehlte die für die Neuheit entscheidende Kombination aus TEOS und Zitronensäure, ohne dass andere Eigenschaften Neuheit herstellten, wurden 35 Punkte abgezogen. Eine unnötige Beschränkung auf eine automatische Sprühmaschine kostete 15 Punkte; die Beschränkung auf das konkrete Gewichtsverhältnis 4:1 sogar 25 Punkte. Die engere Fassung war also keineswegs kostenlos, konnte aber gegenüber einem nicht neuen Anspruch Punkte erhalten.
Beim Erzeugnisanspruch zeigte sich dasselbe Muster: Mangelnde Neuheit führte zu null Punkten. Die unnötige Festlegung auf ein Aluminiumsubstrat kostete dagegen 7 von 20 Punkten. Wenn gerade die Verallgemeinerung von Aluminium zu Metall am Ende einer Prüfung noch ernsthaft zweifelhaft wäre, würde ich diese unterschiedlichen Folgen in meine Entscheidung einbeziehen.
Zunächst versuche ich natürlich, den Zweifel anhand der Unterlagen zu klären. Bleibt er bestehen, bevorzuge ich die möglichst wenig eingeschränkte Fassung, deren Patentfähigkeit ich vertreten kann. Darum ging es bei meinem Tipp. Eine ganze Liste vorsorglicher Einschränkungen wäre teuer und würde dem Mandanten viel Schutz nehmen.
Bei A 2026 finde ich den Vergleich der Anspruchsformen besonders interessant: Für den durch Eigenschaften bestimmten Erzeugnisanspruch waren bis zu 20 Punkte vorgesehen, für die bewertete Product-by-Process-Lösung höchstens 15 Punkte. Es machte also einen spürbaren Unterschied, wie man den Anspruch formulierte. Ich würde deshalb üben, die Schutzwirkung verschiedener Anspruchsformen miteinander zu vergleichen, statt mir eine bevorzugte Form für alle Fälle zurechtzulegen.
Für die Wahl der Anspruchskategorien lohnt sich auch der Blick auf das Geschäft des Mandanten. In A 2026 vertrieb das Unternehmen Kochgeschirr und Küchengeräte. Der Bericht bewertete zusätzliche Ansprüche auf die Sol-Gel-Zusammensetzung oder eine Sprühvorrichtung für sich genommen nicht mit Punkten. Der wirtschaftliche Auftrag half also dabei, die Arbeit auf die richtigen Ansprüche zu konzentrieren.
Was ich aus den kleinen Abzügen lernen würde
Beim Lesen des Prüferberichts interessiert mich neben den großen Fehlern auch, wo man mit wenig zusätzlicher Arbeit Punkte behalten kann. In A 2026 kostete die fehlende Angabe der ISO-Norm im unabhängigen Parameter-Erzeugnisanspruch 5 Punkte; fehlte nur deren Datum 31. Dezember 2016, war es noch 1 Punkt. Für meine Schlusskontrolle würde ich daraus eine konkrete Frage machen: Habe ich bei jedem verwendeten Parameter auch Messmethode und gegebenenfalls den angegebenen Normstand übernommen? Im Mandantenschreiben stand beides bereits. Man musste es beim Übertragen in den Anspruch nur beieinanderhalten.
Genau solche vorbereitbaren Arbeitsschritte nenne ich „niedrig hängende Früchte“. Dazu gehören für mich kurze Kontrolllisten und vertraute Formulierungen, mit denen ich unter Zeitdruck seltener etwas liegen lasse. Das ist gerade beim Anspruchssatz nützlich: Rückbezüge, Bezugszeichen und Parameterangaben lassen sich noch einmal gezielt prüfen, ohne die ganze technische Analyse neu aufzurollen.
Bei der zweiteiligen Form lohnt es sich allerdings, den Bericht genau zu lesen. Eine inkorrekte zweiteilige Form kostete 2 Punkte. Wer keine zweiteilige Form verwendete, erhielt dagegen ausdrücklich keinen Abzug, sofern der Stand der Technik in der Beschreibung zutreffend erläutert wurde. Die richtige Folgerung ist daher, eine verwendete zweiteilige Form sauber aufzubauen; eine Pflicht, jeden Anspruch so zu formulieren, lässt sich aus dieser Bewertung gerade nicht ableiten. Auch Regel 43 Absatz 1 EPÜ sieht die Form nur vor, soweit sie zweckdienlich ist.
Ähnlich sorgfältig würde ich den Abzug von 15 Punkten einordnen, wenn im Verfahrensanspruch die Härte an die Stelle von TEOS und Zitronensäure trat. Daraus wird kein allgemeines Verbot, eine Erfindung über ein zu erreichendes Ergebnis zu definieren. Die Richtlinien F-IV, 4.10 lassen solche Formulierungen unter bestimmten Voraussetzungen zu, etwa wenn eine genauere Definition den Schutz unangemessen beschränken würde und das Ergebnis zuverlässig überprüfbar ist. In dieser Aufgabe lagen die konkreten Ausgangsstoffe und Verfahrensschritte aber auf dem Tisch. Mein praktischer Schluss wäre deshalb, den Herstellungsweg damit zu beschreiben und die messbare Härte für die Definition des fertigen Erzeugnisses zu nutzen. Gerade das Zusammenspiel dieser beiden Anspruchskategorien macht A 2026 als Übung interessant.
Den Weg vom Wortlaut der Aufgabe zu diesen Entscheidungen findest Du in meinem ausgearbeiteten A-2026-Beispiel mit farbigen Markierungen. Dort geht es bewusst erst um die Hinweise im Mandantenschreiben und den Vergleich mit D1 und D2; der Prüferbericht kommt zur anschließenden Kontrolle hinzu. Der Beitrag enthält entsprechend die Lösung.
Rückfallpositionen müssen tatsächlich beschränken
Ein abhängiger Anspruch soll eine sinnvolle engere Ausführungsform schützen. Ein lediglich „vorzugsweise“ vorhandenes Merkmal bewirkt diese Einschränkung nicht. Prüfe die Formulierung ebenso sorgfältig wie den Rückbezug und die Offenbarungsgrundlage.
Für die Beschreibungseinleitung gab es in A 2026 jeweils 5 Punkte für Stand der Technik, Aufgabe und Lösung, zusammen also 15 Punkte. Die M3.1-Probeaufgabe sah 20 Punkte bei höchstens 2.000 Zeichen vor. Eine kurze Gliederung dieser Abschnitte hilft beim Schreiben. Ich würde die Einleitung nach dem Anspruchsentwurf fertigstellen: Dann lassen sich Aufgabe und Lösung auf die tatsächlich beanspruchte Erfindung abstimmen.
So würde ich damit üben
Sammle aus den aktuellen Aufgaben verschiedene Anspruchskategorien mit je einem guten Beispiel und den Gründen für ihre Wahl. Erstelle daneben eine kurze Checkliste für die Beschreibungseinleitung. Beim nächsten Üben prüfst Du, ob diese Hilfen wirklich schneller zu einer passenden Antwort führen.
Eine solche Checkliste entlastet Dich bei der Routine und lässt mehr Aufmerksamkeit für die schwierigen Stellen. Die ausführliche Arbeitsweise findest Du unter Detaillierter Ablauf von Teil A, die Originalberichte im Compendium.
Meine frühere Podcastfolge zur Bewertung
In der Folge unten spreche ich über die damalige Bewertung des A-Teils und darüber, welche Folgerungen ich für meine Vorbereitung daraus gezogen hatte. Die aktuellen Beispiele oben knüpfen an diese Überlegungen an.
Text überarbeitet am 28. September 2026.

