Wenn Du schon Prüfungen im alten System bestanden hast, musst Du nicht zwangsläufig alles noch einmal schreiben. Artikel 25 VEP sieht Befreiungen vor. Allerdings lohnt sich hier ein genauer Blick: Welche Leistung wird anerkannt, wie lange kannst Du sie nutzen und welche Aufgaben bleiben tatsächlich übrig?
Für Deine Planung würde ich die Mitteilung des Prüfungssekretariats vom 6. Juli 2026 zur Hand nehmen. Darin wird erklärt, wie die Befreiungen ab 2027 angewendet werden. Meine früheren Überlegungen dazu, welchen Prüfungsweg man 2025 wählen könnte, sind dafür inzwischen nur noch von historischem Interesse.
Welche bestandene Prüfung führt zu welcher Befreiung?
| Bisher bestandene Prüfung | Befreiung im neuen System |
|---|---|
| Vorprüfung | F und M1 |
| A | M3.1 |
| B | M3.2 |
| C | M3.3 |
| D | M2 und M4 |
Die Tabelle nennt die Grundfälle nach Artikel 25 Absatz 2 VEP. Für bestimmte ältere Ergebnisse aus der Zeit ohne Vorprüfung gibt es zusätzliche Befreiungen: Ein unter den Voraussetzungen von Buchstabe f bestandener A-, B- oder C-Teil befreit außerdem von F und M1. Ein D-Ergebnis nach Buchstabe g befreit von F, M2 und M4 – nicht zusätzlich von M1.
Nur die Note BESTANDEN trägt eine Befreiung. „Nichtbestanden mit Ausgleichsmöglichkeit“ genügt dafür nicht. Ob eine alte Gesamtkonstellation zum Abschluss nach dem früheren System geführt hat, ist eine andere Frage.
Die Sonderregel in Artikel 25 Absatz 6 betraf dagegen die Vorprüfung 2025. Sie begründet keine allgemeine Befreiung von Aufgabe F.
Sechs aufeinanderfolgende Prüfungssitzungen
Der Weg mit Befreiungen ist zeitlich begrenzt. Die erste Prüfungssitzung, in der Du eine Befreiung nutzt, zählt als Jahr 0; die Nutzung ist bis einschließlich Jahr 5 möglich. Das ergibt sechs aufeinanderfolgende Prüfungssitzungen.
Ein Beispiel: Du nutzt erstmals bei der EQE 2027 eine Befreiung. Dann ist 2032 das letzte Jahr dieses Zeitraums. Ab 2033 stehen die alten Ergebnisse nicht mehr als Befreiungsgrund nach Artikel 25 zur Verfügung.
Das sind keine sechs frei verteilbaren Versuche. Ein ausgelassenes Jahr hält die Uhr nicht an. Wenn Du vor der erstmaligen Nutzung die Anmeldung für sämtliche angemeldeten Aufgaben zurücknimmst, hat der Zeitraum nach dem in der Mitteilung beschriebenen Fall noch nicht begonnen. Ist er dagegen einmal angelaufen, setzen spätere Pausen oder Rücknahmen ihn nicht zurück.
Wenn Du diesen Weg nutzt, meldest Du Dich nur zu den Aufgaben oder Teilen an, von denen Du nicht befreit bist. Du kannst Dir also nicht beliebig die vermeintlich einfacheren Teile aus beiden Prüfungssystemen zusammensuchen. Prüfe lieber früh, welche Leistungen Dir anerkannt werden und was Du für den Abschluss noch brauchst.
Der intensive Weg ist eine andere Regelung
Die Befreiung von F nach Regel 10 Absatz 3 ABVEP beruht nicht auf einer alten bestandenen Prüfung. Sie setzt unter anderem die erforderliche dreijährige Ausbildungszeit und die Teilnahme an allen vier M-Aufgaben in einer Prüfung voraus.
Wenn nicht alle vier Aufgaben bestanden werden, bleibt die Befreiung nur erhalten, wenn M2 und außerdem M1 oder M3 bestanden sind. Anders gesagt: M2 ist in dieser Kombination zwingend. Wer die Voraussetzung nicht erfüllt, muss F bestehen; wiederholte M-Aufgaben werden dann nur bewertet, wenn F bestanden ist.
Die Mitteilung vom 21. November 2025 stellt außerdem klar, dass auf diesem Weg nicht einzelne M-Aufgaben zurückgenommen werden können, sondern nur die Anmeldung insgesamt. Nichtteilnahme an einer Aufgabe wird nach dieser Mitteilung unabhängig vom Grund als Nichtbestehen behandelt; auch die Gebührenfolgen solltest Du vorher lesen.
Ich würde diesen Weg deshalb anhand Deiner verfügbaren Vorbereitungszeit und Deiner tatsächlichen Übungsergebnisse planen. Vier M-Aufgaben in einem Jahr sind eine erhebliche Belastung. „Dann spare ich mir F“ allein ist noch keine gute Prüfungsstrategie.
Was aus der Übergangszeit erledigt ist
Die Sonderregel, 2026 den ersten Teil der D-Aufgabe als Grundlage für M2 zu verwenden, war eine Übergangslösung nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c VEP. Daraus folgt kein Wahlrecht zwischen D und M2 für 2027. Die alten A-, B-, C- und D-Prüfungen wurden 2026 letztmals angeboten.
Prüfe Deine Ergebnisse und die Eintragung Deiner Befreiungen deshalb vor der Anmeldung im EQC-Portal. Die VEP und ABVEP sowie die Mitteilungen zu Artikel 25 und Regel 10 Absatz 3 findest Du auf der offiziellen EQE-Seite. Zu den Fristen geht es hier: Registrierungs- und Zulassungsbedingungen.
Meine damaligen Übersichten zur Übergangszeit
Die folgenden Tabellen hatte ich zusammengestellt, als wir noch vor der Einführung der neuen Aufgaben standen. Ich habe sie als historischen Rückblick behalten; für Deine heutige Planung verwende bitte die Erläuterungen oben. Eine alte Formulierung muss ich dabei ausdrücklich richtigstellen: Soweit in einer Tabelle von einer Befreiung von „Aufgabe F nach Art. 25 (6)“ die Rede ist, ist das missverständlich. Diese Sonderregel betraf die Vorprüfung 2025 und begründet keine allgemeine Befreiung von F. Auch die damaligen Modellwege für 2024 bis 2026 kannst Du heute nicht mehr wählen.
| 2025 | 2026 | 2027 | Kommentar |
| Aufgabe F | M1, M2 | M3, M4 | „Gradueller Weg“ (Standard) |
| Aufgabe F | Überspringen | M1, M2, M3, M4 | „Gradueller Weg“ (mi 1 Jahr Pause) |
| Überspringen | Aufgabe F | M1, M2, M3, M4 | „Gradueller Weg“ (Beginn 1 Jahr später) |
| Überspringen | Überspringen | M1, M2, M3, M4 | „Intensiver Weg“ ohne Aufgabe F |
| 2025 | 2026 | 2027 | Kommentar |
| Befreit von Vorprüfung | A, B, C, D | Alter Examensweg | |
| Aufgabe F | M1, M2 | M3, M4 | „Gradueller Weg“ (Standard) |
| Überspringen | Überspringen | M1, M2, M3, M4 | „Intensiver Weg“ ohne Aufgabe F |
| 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Kommentar |
| Vorprüfung | A,B,C,D | Altes System | ||
| Vorprüfung | Überspringen | A, B, C, B | Altes System | |
| Vorprüfung | Überspringen | M2 (M1 befreit) | M3, M4 | Übergang zum neuen System („Graduell“) |
| Vorprüfung | Überspringen | Überspringen | M2, M3, M4 (M1 befreit) | Übergang zum neuen System („Intensiv“) |
| 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Kommentar |
| Vorprüfung nicht bestanden | Befreiung von Aufgabe F nach Art. 25 (6) | A, B, C, D | Alter Weg (mit Ausnahmeregelung nach Art. 25) | |
| Vorprüfung nicht bestanden | Aufgabe F | M1, M2 | M3, M4 | „Gradueller Weg“ nach der neuen Prüfungsordnung |
| Vorprüfung nicht bestanden | Überspringen | Überspringen | M1, M2, M3, M4 | „Intensiver Weg“ nach der neuen Prüfungsordnung |
| Alte EQE, Bestandende Prüfung oder andere Regel | Neue EQE, befreit von | Fundstelle |
| Prüflinge, die Teil A bestanden haben, als es noch keine Vorprüfung gab oder als im Vorjahr noch keine Vorprüfung durchgeführt wurde. | F, M1 und M3.1 | Art. 25 (2) f) |
| Prüflinge, die Teil B bestanden haben, als es noch keine Vorprüfung gab oder als im Vorjahr noch keine Vorprüfung durchgeführt wurde. | F, M1 und M3.2 | Art. 25 (2) f) |
| Prüflinge, die Teil C bestanden haben, als es noch keine Vorprüfung gab oder als im Vorjahr noch keine Vorprüfung durchgeführt wurde. | F, M1 und M3.3 | Art. 25 (2) f) |
| Prüflinge, die Teil D bestanden haben, als es noch keine Vorprüfung gab oder als im Vorjahr noch keine Vorprüfung durchgeführt wurde. | F, M2 und M4 | Art. 25 (2) g) |
| Prüflinge, die zum Zeitpunkt der Prüfung des Jahres 2025 die Erfordernisse für die Vorprüfung erfüllen. | Vorprüfung | Art. 25 (6) |
| Prüflinge, die die Vorprüfung bestanden haben. | F und M1 | Art. 25 (2) a) |
| Prüflinge, die Teil A bestanden haben. | M3.1 | Art. 25 (2) b) |
| Prüflinge, die Teil B bestanden haben. | M3.2 | Art. 25 (2) c) |
| Prüflinge, die Teil C bestanden haben. | M3.3 | Art. 25 (2) d) |
| Prüflinge, die Teil D bestanden haben. | M2, M4 | Art. 25 (2) e) |
Text überarbeitet am 28. September 2026.
