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Detaillierter Ablauf von Teil B

Für den früheren Chemie-B-Teil hatte ich mir einen Ablauf erarbeitet, mit dem ich in der Prüfung gut zurechtkam. Den möchte ich Dir hier vorstellen und zugleich erklären, was ich für M3.2 daran ändern würde. Vor allem musst Du heute genauer auf die Verfahrenslage achten. Und mit 2 Stunden und 20 Minuten im Jahr 2027 hast Du auch weniger Zeit, Dich lange mit einem einzelnen Problem aufzuhalten.

Als erste zeitliche Orientierung würde ich nach ungefähr 60 Minuten einen fertiggestellten Anspruchssatz anstreben. Dann bleiben 65 Minuten für die ausformulierte Begründung und 15 Minuten für die Kontrolle. Die erste Analyse liefert natürlich bereits die Argumente für die spätere Begründung. Den vollständigen Vorschlag findest Du unter Bewertung und Zeiteinteilung für M3.2.

Auftrag und Verfahren zuerst

In der M3.2-Probeaufgabe liegt bereits eine Zurückweisung vor. Du bereitest deshalb eine Beschwerde vor und befasst Dich mit der Abhilfe. Ich würde mir den Verfahrensstand oben auf der Aufgabenübersicht notieren; dann passen die späteren Anträge und die Einleitung der Begründung gleich zusammen.

Daneben kommen das Ziel des Mandanten, ausdrücklich zu erhaltende Ausführungsformen und etwaige Fristen auf die Übersicht. Zusätzliche Fragen lassen sich dort ebenfalls sammeln. So habe ich beim Schreiben den ganzen Auftrag vor mir und muss ihn nicht noch einmal im Mandantenschreiben zusammensuchen.

Anmeldung und Einwände gezielt lesen

Verschaffe Dir zunächst einen Überblick über die Erfindung. Im zweiten Durchgang suchst Du die Informationen, die Du für die Einwände und mögliche Änderungen brauchst. Drei vollständige Lesedurchgänge würde ich heute nicht unabhängig von der Aufgabe fest einplanen.

Hilfreich sind Markierungen für notwendige Merkmale, bevorzugte Ausführungsformen, Wirkungen, Definitionen und auffällige Einschränkungen. Bei Versuchen gehören Messmethode, Vergleich und Ergebnis zusammen. Ein besonders guter Messwert trägt nur dann eine Argumentation, wenn Du erklären kannst, worauf er beruht.

Erstelle aus dem Bescheid oder der Entscheidung eine kurze Liste der relevanten Einwände. Dazu kommen die Fragen: Welche Ansprüche sind betroffen? Worauf stützt sich das Amt? Kann ich den Einwand begründet widerlegen oder brauche ich eine Änderung?

Die tatsächlichen Angaben der Aufgabe bilden die Grundlage. Bei den rechtlichen Schlussfolgerungen lohnt sich dagegen die eigene Prüfung. Gerade eine Beschwerde kann darauf aufbauen, dass das Amt einen Anspruch zu weit ausgelegt oder eine Fundstelle falsch verstanden hat. In der Antwort würde ich dann erst das Verständnis des Amts benennen und anschließend anhand der Unterlagen erklären, wo der Fehler liegt.

Den Anspruchssatz entwickeln

In der Merkmalstabelle führe ich Offenbarungsgrundlagen, Entgegenhaltungen und mögliche Einschränkungen zusammen. Bei einem vielversprechenden Merkmal notiere ich gleich, welchen Einwand es behebt und welche Ausführungsformen damit noch geschützt bleiben. So entwickelt sich aus der Analyse nach und nach der Anspruchssatz.

Prüfe jede Änderung nach Artikel 123 Absatz 2 EPÜ. Einzelne Merkmale aus verschiedenen Stellen zusammenzutragen genügt nicht, wenn ihre Kombination ursprünglich nicht offenbart war. Je nach Verfahrenslage ist zusätzlich Artikel 123 Absatz 3 relevant. Behalte außerdem Klarheit, Einheitlichkeit und den Auftrag im Blick.

Bei „oder“-Verknüpfungen würde ich die Alternativen einmal getrennt durchgehen. Wenn etwa A oder B beansprucht wird, kann die Begründung für A vollständig überzeugen, während B noch von D1 vorweggenommen wird. Diese kleine Gegenprobe hilft, einen unbemerkten schwachen Zweig aus dem Anspruch zu entfernen.

Änderungen begründen

Wenn der Anspruchssatz steht, würde ich die einzelnen Änderungen und anschließend die Patentfähigkeit in dem verlangten Schriftsatz begründen. Die passende Gliederung ergibt sich aus den Einwänden, die Du beim Lesen gesammelt hast. Eine Anpassung der Beschreibung kommt hinzu, wenn sie ausdrücklich zum Auftrag gehört.

Für jede Änderung nennst Du eine genaue Grundlage. Eine Formulierung kann etwa so beginnen:

Anspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit Absatz […]. Dort sind die Merkmale […] gemeinsam als […] offenbart. Die aufgenommene Einschränkung […] ist deshalb in dieser Kombination unmittelbar und eindeutig ableitbar.

Der zweite Satz wird besonders wichtig, wenn die Änderung auf der Beschreibung oder einer Zeichnung beruht. Beim Beispiel einer Dichtung in einer Nut wäre zu erläutern, ob die Anmeldung die Dichtung als allgemein verwendbares Merkmal beschreibt oder nur gemeinsam mit der Nut offenbart. Die betreffende Textstelle trägt dann nicht nur das zusätzliche Merkmal, sondern auch die Entscheidung, welche Kombination in den Anspruch aufgenommen wird.

Solche wiederkehrenden Begründungsschritte lassen sich gut vorbereiten. Ich habe sie in meinen „niedrig hängenden Früchten“ gesammelt: Gemeint sind kurze Vorlagen, die Dir die Reihenfolge und die passenden Rechtsgrundlagen schon bereithalten. Bei einer Änderung bleiben beispielsweise eigene Felder für die Fundstelle des Merkmals und für die Offenbarung seiner Kombination. Dadurch erinnere ich mich beim Schreiben an beides und kann meine Aufmerksamkeit auf den konkreten Fall richten.

Kennzeichne Deine Änderungen so, wie es in der Aufgabe verlangt wird. Bei B 2026 reichte beispielsweise eine Fassung, in der die Änderungen ausreichend kenntlich gemacht waren; eine zusätzliche Reinschrift war nicht erforderlich. Diese doppelte Arbeit hätte ich mir dann auch gespart und die Zeit lieber für die Begründung verwendet.

Neuheit konkret begründen

Für die Neuheit würde ich den tragenden Unterschied zur jeweiligen Entgegenhaltung mit seiner Fundstelle herausarbeiten. In einem vereinfachten Beispiel mit einem Behälter und abnehmbarem Deckel könnte das lauten: „D1, Absatz [12] und Figur 2, zeigt einen Deckel ohne die in Anspruch 1 vorgesehene umlaufende Dichtung. Die beanspruchte Kombination ist dort somit nicht offenbart.“ Das liest sich knapp, führt den Leser aber direkt zur entscheidenden Stelle. An diesem erfundenen Beispiel lässt sich anschließend auch die Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.

Ich würde allerdings auch nicht jeden vermeintlichen Unterschied aufzählen, nur um auf der sicheren Seite zu sein. Im Prüferbericht zu B 2026 findest Du ein gutes Gegenbeispiel: Ein zusätzlich behaupteter Unterschied, den es tatsächlich nicht gab, konnte Dir Punkte kosten. Prüfe also lieber den Unterschied, auf den Du Deine Argumentation stützen willst, noch einmal genau.

Bei abhängigen Ansprüchen kannst Du auf die Merkmale des übergeordneten Anspruchs zurückgreifen, soweit der Rückbezug diese tatsächlich einschließt. Bei einer anderen Anspruchskategorie musst Du deren Gegenstand eigenständig betrachten; die Patentfähigkeit einer Zusammensetzung macht nicht automatisch jede irgendwie damit verbundene Verwendung patentfähig.

Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz: vom Unterschied zur Begründung

Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz (Problem-Solution Approach, PSA) gibt der Argumentation eine Reihenfolge. Für mich ist er vor allem eine Hilfe, den Leser durch den Gedankengang zu führen: vom geeigneten Ausgangspunkt über Unterschied und Wirkung zur objektiven technischen Aufgabe und schließlich zum Naheliegen.

Ein kleines Beispiel

Nehmen wir einen frei gewählten Fall: D1 beschreibt einen wiederverwendbaren Lebensmittelbehälter mit Deckel. Anspruch 1 enthält zusätzlich eine umlaufende elastische Dichtung zwischen Deckel und Behälterrand. Vergleichsversuche in der Anmeldung zeigen, dass dadurch bei wiederholtem Öffnen und Schließen weniger Flüssigkeit austritt. D2 betrifft einen fest verschraubten Behälter und beschreibt eine Dichtung, die nur unter dauerhaft hoher Verspannung abdichtet. Diese Annahmen sollen den Gedankengang veranschaulichen.

Eine zu knappe Begründung wäre etwa: „D1 offenbart keine Dichtung. D2 betrifft einen anderen Behälter. Der Gegenstand ist daher neu und erfinderisch.“ Der Neuheitsunterschied ist angesprochen. Weshalb die Lehre von D2 den Fachmann nicht zur beanspruchten Lösung führen würde, bleibt dagegen offen.

Ich würde die Argumentation ungefähr so aufbauen:

D1 ist ein geeigneter Ausgangspunkt, weil es ebenfalls einen wiederverwendbaren Lebensmittelbehälter mit abnehmbarem Deckel betrifft. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich durch die umlaufende elastische Dichtung. Nach den Vergleichsversuchen vermindert diese den Flüssigkeitsaustritt auch nach wiederholtem Öffnen und Schließen. Die objektive technische Aufgabe besteht daher darin, bei einem solchen wiederholt zu öffnenden Behälter den Flüssigkeitsaustritt zu verringern.

D2 erreicht die Abdichtung unter dauerhaft hoher Verspannung eines fest verschraubten Verschlusses. Eine Übernahme dieses Konzepts würde die in D1 vorgesehene einfache wiederholte Öffnung beeinträchtigen. D2 gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, die Abdichtung für diesen Betrieb mit geringerer Verspannung auszulegen. Aus dieser Kombination ergibt sich daher noch kein nachvollziehbarer Weg zur beanspruchten Lösung.

Die Fundstellen für Aufbau, Versuchsergebnis und die Arbeitsweise der Dichtung gehören jeweils an die betreffende Aussage. Beim Üben lässt sich gut vergleichen, welche dieser Verbindungen in der eigenen Antwort schon stehen und welche der Leser bislang selbst ergänzen müsste.

Could-would: Warum hätte der Fachmann es getan?

Die technische Möglichkeit, eine Dichtung einzubauen, beantwortet noch nicht die Frage, weshalb der Fachmann gerade die beanspruchte Lösung gewählt hätte. Dieser Unterschied wird als Could-would-Ansatz bezeichnet. Im Beispiel spricht die Arbeitsweise der D2-Dichtung gegen die vorgeschlagene Übernahme. Würde D2 dagegen ausdrücklich zeigen, wie dieselbe Dichtung bei einem leicht zu öffnenden Deckel zuverlässig arbeitet, wäre das ein starkes Argument für die Kombination.

Mir hilft diese Gegenprobe beim Vorbereiten: Welcher konkrete Hinweis würde das Argument der anderen Seite stark machen, und finde ich ihn tatsächlich in den Unterlagen? So entwickelt sich eine Begründung, die den Einwand ernst nimmt und gezielt beantwortet. Die amtliche Erläuterung findest Du in den Richtlinien G‑VII, 5.3.

Bei einem weiteren unabhängigen Anspruch würde ich den Gedankengang noch einmal auf dessen Gegenstand beziehen. Für abhängige Ansprüche kann ein Rückverweis auf die bereits begründete erfinderische Tätigkeit des eingeschlossenen Hauptanspruchs viel Schreibarbeit sparen.

Anträge und Endkontrolle

Für die Schlusskontrolle lege ich die Anträge, den geänderten Anspruchssatz und die Begründung nebeneinander. Bei einer Beschwerde möchte ich insbesondere sehen, dass die Zurückweisungsgründe aufgegriffen sind und sich die beantragte Entscheidung aus dem Schriftsatz ergibt. Die Notiz zum Verfahrensstand vom Anfang hilft jetzt ein zweites Mal.

Sind die Ansprüche und die Begründung auf demselben Stand? Steht alles im verlangten Dokument? Sind die Fundstellen eindeutig? Hast Du die elektronische Antwort vollständig abgegeben?

Mit der Zeit solltest Du an den Punkt kommen, an dem Du über die Reihenfolge der Arbeitsschritte nicht mehr lange nachdenken musst. Probiere den Ablauf an B 2026 und an der offiziellen M3-Probeaufgabe aus und schau nach der Korrektur, wo Du hängen geblieben bist. Dann kannst Du gezielt daran arbeiten. Hinweise dazu findest Du auch unter Bewertungspraxis bei Teil B und Teil B / M3.2.

Text überarbeitet am 28. September 2026.