Teil B / M3.2

© Nico Riffel

© Nico Riffel

Neue Aufgabe M3 (Teil 2) im Vergleich zum alten Teil B

Achtung, die neue Aufgabe M3, genauer, der zweite Teil der neuen Aufgabe M3, wird ab 2027 den alten B-Teil ersetzen. Die Aufgabe M3 ist in Artikel 1 (5) d) ii) VEP, sowie Regel 25 (3) der Ausführungsbestimmungen definiert:

Teil 2 von Aufgabe M3 verlangt von den Bewerbern, Argumente zu erarbeiten und darzulegen, warum die Erfindung und die Anmeldung oder das Patent den Erfordernissen des EPÜ bzw. des PCT entsprechen, und gegebenenfalls Ansprüche zu ändern. Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie unter Berücksichtigung der Verfahrensphase geeignete Argumente vorbringen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen, um den größtmöglichen Schutz nach dem EPÜ bzw. PCT zu erhalten.

Diese Aufgabenbeschreibung erinnert an die Beschreibung zum alten Teil B. Prüflinge, die den alten Teil B bestanden haben, können sich daher vom zweiten Teil der Aufgabe M3 (Teil M3.2) befreien lassen.

Teil M3.2 wird nur 2-3 Stunden dauern, dies entspricht ungefähr der alten Aufgabe B die auch „nur“ 3 Stunden dauert(e).

Der neue Teil 2 der Aufgabe M3

Leider gibt es bislang noch keine Übungsaufgaben für den neuen Teil M3.2. Ich erwarte aber, dass im Sommer 2026 hier das Prüfungssekretariat zumindest eine Musteraufgabe zur Verfügung stellen wird.

Was wissen wir bislang von Teil 2 der Aufgabe M3?

(Zusätzliche Informationen in Art.1(5)(d) VEP, Regel 6, 21 & 25 den Ausführungsbestimmungen)

Damit man Aufgabe M3 ablegen kann, muss man 3 Jahre Berufstätigkeit vorweisen ((Art.11(2)(a) VEP)). Es sei daher nochmals daran erinnert, dass es wichtig ist, sich so früh wie möglich beim Prüfungssekretariat zu registieren. Bitte außerdem die Anmeldefristen beachten!!!

Die Dauer des Teils 2 der Aufgabe M3 wird flexibel zwischen 2-3 Stunden liegen werden, festgelegt ist nur, dass die gesamte Aufgabe M3 (mit allen drei Teilen) nicht länger als 7,5 Stunden dauern soll.

Prüfungsform: Die Prüflinge werden ihre Antworten als „Freitext“ angeben müssen.

Bestehen: Prüflinge erhalten eine PASS-Bewertung in der Prüfung M3, wenn sie in allen drei Teilen dieser Prüfungsarbeit in einem Durchgang eine PASS-Bewertung erhalten haben. Die Punktzahl, die für das Bestehen der Aufgabe M3 notwendig ist, wird vom Prüfungssekretariat flexibel festgelegt werden. Zwischen 30 % und 60 % der
insgesamt erreichbaren Punktzahl werden daher für das Bestehen der Aufgabe notwendig sein. In den Regeln heißt es hierzu ein wenig allgemein (vgl. Regel 6 (6) b)):

Die Kriterien für die Festlegung des Schwellenwerts berücksichtigen das Ziel der europäischen Eignungsprüfung, nämlich festzustellen, ob ein Bewerber geeignet ist, als zugelassener Vertreter vor dem EPA aufzutreten (Artikel 1 (1) VEP).

Viel mehr ist noch nicht bekannt, daher nun im Folgenden noch meine Tipps anhand des „alten“ B-Teils, der ja noch bis 2026 eine Rolle spielen wird. In der Übergangszeit 2025 und 2026 können Prüflinge nämlich noch den alten B-Teil schreiben und sich dann (im Falle des Bestehens) vom M3.2-Teil befreien lassen.

Der alte Teil B

Laut Prüfungsordnung soll Teil B prüfen, ob die Bewerber fähig sind eine Bescheidserwiderung inklusive neuem (erteilbarem) Anspruchssatz zu entwickeln.

Oder mit den offiziellen Worten:

Ausarbeitung einer Erwiderung auf einen Bescheid, in dem der Stand der Technik entgegengehalten wird.

Aufgabe B dauert nur 3 Stunden und findet in der Regel am 2. Prüfungstag nachmittags statt.

Wie bei Teil A gibt es ab 2017 nur noch einen Teil B. Die offizielle Verlautbarung der EPA-Prüfungskommission hierzu findet sich hier. Eine Musterlösung für den „Mock-Teil B“ gibt es hier zu lesen (allerdings empfehle ich Dir erst einmal die allgemeinen Tipps zu lesen, bevor Du zu meiner Musterlösung springst).

Teil A und Teil B sehen auf den ersten Blick relativ ähnlich aus.

Es gibt allerdings ein paar Unterschiede: Neben der Anmeldung und zwei SdT-Dokumenten liegen bei Teil B auch noch ein Mandantenschreiben und ein Prüfbescheid den Unterlagen bei. Zur Erleichterung schlägt der Mandant einen neuen Anspruchssatz vor, den man zur Grundlage der eigenen Anspruchsfassung machen kann. Dies erleichtert den Start, so dass man bei der Entwicklung des eigentlichen Anspruchssatzes nicht völlig in die falsche Richtung denkt.

Allerdings Vorsicht! In der ursprünglichen Form ist der neue Anspruchssatz des Mandanten noch mit reichlichen formalen Fehlern behaftet.

Bislang hatte dieser Anspruchssatz z.B. eigentlich immer ein 123 (2)-Problem. Andere Probleme können fehlerhafte Anspruchs-Kategorien, zu enger Schutzbereich oder fehlende „essentielle“ Merkmale sein.

Eine Hauptaufgabe an Dich ist es daher diese Fehler zu entdecken und zu revidieren.

Teil B: Das „tägliche Brot“ – Teil 2?

Auch bei Teil B gilt, was ich schon bei Teil A gesagt hatte: Das Schreiben einer Bescheidserwiderung, gehört – wie das Schreiben von Patentanmeldungen – zum täglichen Brot bei der Arbeit als europäischer Patentanwalt. Schon während der Ausbildung in einer Kanzlei oder in einem Unternehmen wird man zahlreiche Bescheidserwiderungen ausarbeiten (wahrscheinlich sogar noch häufiger, als Patentanmeldungen).

Und genau hier liegt die Gefahr!

Der Entwurf, der im Rahmen von Teil B ausgearbeitet wird, hat, ähnlich wie in Teil A, nur sehr entfernt etwas mit der echten Praxis zu tun. Daher müssen sich vor allem diejenigen Prüflinge in Acht nehmen, die in ihrer Ausbildung schon viele Bescheidserwiderungen geschrieben haben.

Wo liegen im Vergleich zur Praxis die größten Abweichungen?

Nun, z.B. der Prüfbescheid ist in der Prüfung absolut zu beachten! Die dort genannten Argumente und Feststellungen sollten als feststehend betrachtet werden. Wer hier anfängt mit der Einschätzung der SdT-Dokumente oder der erfinderischen Tätigkeit durch den Prüfer zu argumentieren (wie man es sehr häufig in der Praxis tun muss) hat in der Prüfung schon verloren.

Man sollte daher vor allem sicherstellen, dass am Ende alle Einwände des Prüfers ausgeräumt sind.

Anders verhält es sich beim Mandantenschreiben. Zwar sollten hier auch nach Möglichkeit alle Wünsche des Mandanten umgesetzt werden, Aussagen des Mandanten zu patentrechtlichen Fragen sollten aber stets gründlich hinterfragt werden, denn hier lauern versteckte Prüfungsfragen.

Ähnliches gilt für den neuen Anspruchssatz: Zwar sollte man sich an diesem Anspruchssatz orientieren und in der Regel die Kategorie und den Grundansatz beibehalten. Man sollte aber davon ausgehen, dass der vorgeschlagene Anspruchssatz so nicht erteilbar wäre und daher durch Streichung und/oder Hinzufügen von Merkmalen angepasst werden muss.

Häufig leidet z.B. der vorgeschlagene Anspruchssatz unter 123 (2) – Problemen. Hier gilt es die ursprüngliche Offenbarung gut zu prüfen.

Anders als bei Teil A gibt der „perfekte“ Anspruchssatz allerdings nur rund 30% der erreichbaren Punktzahl!

Der Schwerpunkt liegt also bei Teil B viel stärker auf der richtigen Argumentation im Hinblick auf die vom Prüfer vorgebrachten Einwände.

Hier müssen vor allem die Änderungen gut belegt werden (= gute Zitatpraxis, ca. 15% der Punkte) und zu Neuheit (ca. 15% der Punkte) und erfinderische Tätigkeit (ca. 40% der Punkte) gut argumentiert werden. Gerade bei Letzterem hilft es, wenn man sich eine gute Vorlage zu einem richtigen Aufgabe-Lösungs-Ansatz (Problem-Solution-Approach) ausgearbeitet hat.

Ein weiterer Punkt, der von der Praxis abweicht, ist der Zeitdruck. Ist Aufgabe A mit 3,5 Stunden noch recht komfortabel, sind 3 Stunden in Teil B schon sportlicher (da man insgesamt mehr Dokumente in kürzerer Zeit verarbeiten muss). Dementsprechend höher sind die Anforderungen an eine gute Vorbereitung auf Teil B.

Aktuelle Beiträge zu dem Thema:

Nun gibt es auch ein Video zu diesem Thema:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.