Teil A / M3.1

© Nico Riffel

© Nico Riffel

Neue Aufgabe M3 (Teil 1) im Vergleich zum alten Teil A

Achtung, die neue Aufgabe M3, genauer, der erste Teil der neuen Aufgabe M3, wird ab 2027 den alten A-Teil ersetzen. Die Aufgabe M3 ist in Artikel 1 (5) d) i) VEP, sowie in Regel 25 (2) der Ausführungsbestimmungen definiert.

Teil 1 von Aufgabe M3 verlangt von den Bewerbern, auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen Ansprüche auszuarbeiten; es wird erwartet, dass sie einen oder mehrere unabhängige und abhängige Ansprüche abfassen, die dem Anmelder den größtmöglichen Schutz nach dem EPÜ bieten. Ferner wird von den
Bewerbern erwartet, dass sie den einleitenden Teil einer Patentanmeldung ausarbeiten, wobei zumindest der Gegenstand, die technische Aufgabe und die Lösung zu beschreiben sind.

Diese Aufgabenbeschreibung erinnert an die Beschreibung zum alten Teil A. Prüflinge, die den alten Teil A bestanden haben, können sich daher vom ersten Teil der Aufgabe M3 (Teil M3.1) befreien lassen.

Allerdings gibt es auch Unterschiede: Teil M3.1 wird nur 2-3 Stunden dauern, während die alte Aufgabe A immerhin 3 ½ Stunden dauert(e).

Der neue Teil 1 der Aufgabe M3

Leider gibt es bislang noch keine Übungsaufgaben für den neuen Teil M3.1. Ich erwarte aber, dass im Sommer 2026 hier das Prüfungssekretariat zumindest eine Musteraufgabe zur Verfügung stellen wird.

Was wissen wir bislang von Teil 1 der Aufgabe M3?

(Zusätzliche Informationen in Art.1(5)(d) VEP, Regel 6, 21 & 25 den Ausführungsbestimmungen)

Damit man Aufgabe M3 ablegen kann, muss man 3 Jahre Berufstätigkeit vorweisen ((Art.11(2)(a) VEP)). Es sei daher nochmals daran erinnert, dass es wichtig ist, sich so früh wie möglich beim Prüfungssekretariat zu registieren. Bitte außerdem die Anmeldefristen beachten!!!

Die Dauer des Teils 1 der Aufgabe M3.1 wird flexibel zwischen 2-3 Stunden liegen werden, festgelegt ist nur, dass die gesamte Aufgabe M3 (mit allen drei Teilen) nicht länger als 7,5 Stunden dauern soll.

Prüfungsform: Die Prüflinge werden ihre Antworten als „Freitext“ angeben müssen.

Bestehen: Prüflinge erhalten eine PASS-Bewertung in der Prüfung M3, wenn sie in allen drei Teilen dieser Prüfungsarbeit in einem Durchgang eine PASS-Bewertung erhalten haben. Die Punktzahl, die für das Bestehen der Aufgabe M3 notwendig ist, wird vom Prüfungssekretariat flexibel festgelegt werden. Zwischen 30 % und 60 % der
insgesamt erreichbaren Punktzahl werden daher für das Bestehen der Aufgabe notwendig sein. In den Regeln heißt es hierzu ein wenig allgemein (vgl. Regel 6 (6) b)):

Die Kriterien für die Festlegung des Schwellenwerts berücksichtigen das Ziel der europäischen Eignungsprüfung, nämlich festzustellen, ob ein Bewerber geeignet ist, als zugelassener Vertreter vor dem EPA aufzutreten (Artikel 1 (1) VEP).

Viel mehr ist noch nicht bekannt, daher nun im Folgenden noch meine Tipps anhand des „alten“ A-Teils, der ja noch bis 2026 eine Rolle spielen wird. In der Übergangszeit 2025 und 2026 können Prüflinge nämlich noch den alten A-Teil schreiben und sich dann (im Falle des Bestehens) vom M3.1-Teil befreien lassen.

Der alte Teil A

Seit 2017 wird bei Teil A und Teil B nicht mehr zwischen Chemie und Elektrotechnik/Maschinenbau unterschieden, sondern es gibt nur noch jeweils einen A- und einen B-Teil für alle Prüflinge.

Teil A: Das „tägliche Brot“?

Die Aufgabe, die Teil A zugrunde liegt, nämlich das Schreiben einer Patentanmeldung, gehört wohl zum täglichen Brot bei der Arbeit als europäischer Patentanwalt. Schon während der Ausbildung in einer Kanzlei oder in einem Unternehmen wird man zahlreiche Patentanmeldungen ausarbeiten und einreichen.

Und genau hier liegt die Gefahr!

Der Entwurf, der im Rahmen von Teil A ausgearbeitet wird, hat nur sehr entfernt etwas mit der echten Praxis zu tun. Ich wage daher zu behaupten, dass ein Prüfling, der in seiner Ausbildung schon viele Anmeldungen geschrieben hat, bei Teil A in größere Gefahr läuft die Prüfung nicht zu bestehen, als jemand, der einigermaßen unbefangen in die Prüfung geht.

Warum behaupte ich das?

Nun, ein großer Unterschied ist der Fokus auf einem erteilbaren Anspruch 1. „Erteilbar“ heißt, dass er in jedem Fall neu und erfinderisch sein muss.

In der Praxis neigt man – seien wir ehrlich – dazu, zu Beginn einen recht breiten Anspruch einzureichen, da man vermeiden will, sich mit dem ersten Anspruchssatz zu sehr einzuschränken. Schließlich kennt man bei der Einreichung noch nicht den gesamten Stand der Technik und muss sich daher alle Möglichkeiten offenhalten, um im späteren Prüfverfahren durch sinnvolle Rückfallpositionen einen der Erfindung angemessen breiten und gleichzeitig robusten Anspruchssatz zu erhalten.

Dementsprechend liegt der Schwerpunkt beim Verfassen einer Anmeldung in der Praxis auf der guten Gestaltung von robusten Rückfallpositionen und einer umfassenden Offenbarung in der Beschreibung. Ein erteilbarer Anspruch 1 gleich zu Beginn des Erteilungsverfahrens ist eher nebensächlich.

In Teil A jedoch entfallen 60 – 75% der Punkte auf erteilbare unabhängige Ansprüche, 40% allein auf einen erteilbaren Anspruch 1!

Dieser Punkt ist entscheidend: Ist der Anspruch 1 nicht neu oder weist schwerwiegende Mängel bezüglich erfinderischer Tätigkeit auf, so erhält man empfindliche Punktabzüge oder gar keinen Punkt. Ist Anspruch 1 in dieser Weise „falsch“, dann kann man die fehlende Punkte kaum durch die anderen Prüfungsteile noch aufholen.

Weitere Unterschiede

Natürlich gibt es noch weitere Unterschiede zwischen Teil A und der Praxis: So ist die Beschreibung in Teil A nur eine „Beschreibungseinleitung“ und (beinahe) nebensächlich. In der Regel gibt es hierfür selten mehr als 15 Punkte.

Man muss daher ganz andere Strategien befolgen, als man dies von der beruflichen Praxis gewohnt ist. Und gerade die Überwindung dieser „Hürde im Kopf“ ist für manche die größte Herausforderung bei Teil A.

Aktuelle Beiträge zu dem Thema:

Nun gibt es diesen Text auch zum Anhören (nun auch als Podcast bei iTunes…)


(The Podcast Theme is provided by http://www.podcastthemes.com)

…und hier ist das Erklär-Video…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.