Teil A

© Nico Riffel

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Grundlagen

Laut Prüfungsordnung soll Teil A prüfen, ob die Bewerber fähig sind, die Ansprüche und die Einleitung einer europäischen Patentanmeldung auszuarbeiten (EPA-Homepage ).

Aufgabe A dauert 3 ½ Stunden und findet in der Regel am 2. Prüfungstag vormittags statt.

Wie bei Teil B gab es bis 2016 bei Teil A noch zwei Versionen: Eine für Chemiker und eine für Mechaniker/Elektrotechniker.

Ab 2017 werden Teil A und Teil B umgestellt. Es wird dann nicht mehr getrennte Teile für Chemie und Elektrotechnik/Maschinenbau geben, sondern nur noch jeweils einen A- und einen B-Teil für alle Prüflinge. Die offizielle Verlautbarung der EPA-Prüfungskommission hierzu findet sich hier. Aus diesem Anlass habe ich eine Musterlösung des neuen Teils A angefertigt, die sich hier findet. Vorher solltest Du aber die Beiträge zum A-Teil lesen.

Teil A: Das „tägliche Brot“?

Die Aufgabe, die Teil A zugrunde liegt, nämlich das Schreiben einer Patentanmeldung, gehört wohl zum täglichen Brot bei der Arbeit als europäischer Patentanwalt. Schon während der Ausbildung in einer Kanzlei oder in einem Unternehmen wird man zahlreiche Patentanmeldungen ausarbeiten und einreichen.

Und genau hier liegt die Gefahr!

Der Entwurf, der im Rahmen von Teil A ausgearbeitet wird, hat nur sehr entfernt etwas mit der echten Praxis zu tun. Ich wage daher zu behaupten, dass ein Prüfling, der in seiner Ausbildung schon viele Anmeldungen geschrieben hat, bei Teil A in größere Gefahr läuft die Prüfung nicht zu bestehen, als jemand, der einigermaßen unbefangen in die Prüfung geht.

Warum behaupte ich das?

Nun, ein großer Unterschied ist der Fokus auf einem erteilbaren Anspruch 1. „Erteilbar“ heißt, dass er in jedem Fall neu und erfinderisch sein muss.

In der Praxis – seien wir ehrlich – neigt man eher dazu am Anfang einen recht breiten Anspruch einzureichen, da man verhindern will sich mit dem ersten Anspruchssatz zu weit einzuschränken. Immerhin kennt man ja bei der Einreichung noch nicht den gesamten Stand der Technik und muss sich daher alle Möglichkeiten offen halten um im späteren Prüfverfahren durch sinnvolle Rückfallpositionen einen der Erfindung angemessen breiten und gleichzeitig robusten Anspruchssatz zu erhalten.

Dementsprechend liegen beim Schreiben einer Anmeldung in der Praxis die Schwerpunkte auf der guten Gestaltung von robusten Rückfallpositionen und einer guten Offenbarung in der Beschreibung. Ein erteilbarer Anspruch 1 gleich zu Beginn des Erteilungsverfahrens ist eher nebensächlich.

In Teil A jedoch entfallen 60 – 75% der Punkte auf erteilbare unabhängige Ansprüche, 40% allein auf einen erteilbaren Anspruch 1!

Dieser Punkt ist entscheidend: Ist Anspruch 1 nicht neu oder weist schwerwiegende Mängel bezüglich erfinderischer Tätigkeit auf, so erhält man empfindliche Punktabzüge oder gar keinen Punkt. Ist Anspruch 1 in dieser Weise „falsch“, dann kann man die fehlende Punkte kaum durch die anderen Prüfungsteile noch aufholen.

Weitere Unterschiede

Natürlich gibt es noch weitere Unterschiede zwischen Teil A und der Praxis: So ist die Beschreibung in Teil A nur eine „Beschreibungseinleitung“ und (beinahe) nebensächlich. In der Regel gibt es hierfür selten mehr als 15 Punkte.

Man muss daher ganz andere Strategien befolgen, als man dies von der beruflichen Praxis gewohnt ist. Und gerade die Überwindung dieser „Hürde im Kopf“ ist für manche die größte Herausforderung bei Teil A.

Aktuelle Beiträge zu dem Thema:

Nun gibt es diesen Text auch zum Anhören (nun auch als Podcast bei iTunes…)


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…und hier ist das Erklär-Video…

 

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