Was ist die EQE?

Falls Du das erste Mal auf die EQE zusteuerst, wirst Du zahlreiche Fragen haben, was die Prüfung überhaupt ist. Ich will Dir hier eine kurze erste Übersicht geben. Links zu weitergehendem Informationsmaterial findest Du am Ende dieses Beitrags.

Nun, die europäische Eignungsprüfung (kurz: EEP) oder European Qualifying Examination (kurz: EQE) ist die Zulassungsprüfung zum europäischen Patentvertreter bzw. europäischen Patentanwalt, die jedes Jahr einmal, meist in der letzten Februarwoche oder der ersten Märzwoche stattfindet.

Wenn Du als Europäischer Patentanwalt Mandanten in Patentfragen vor dem europäischen Patentamt (EPA; engl. EPO) vertreten willst, so musst Du diese Prüfung bestehen.

Die Prüfung besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung bestehend aus vier Teilen: Teil A, B, C und D.

Die gute Nachricht: Du darfst jeden Teil so oft schreiben bis Du ihn bestanden hast.

Die schlechte Nachricht: Jede erneute Prüfung wird teurer und Du verlierst beim Nichtbestehen viel Zeit, da Du nur einmal im Jahr diese Prüfung ablegen kannst.

Daher ist es empfehlenswert sich möglichst von Anfang an eine gute Lern- und Prüfungsstrategie zurechtzulegen, so dass man mit so wenigen Anläufen wie möglich – idealerweise beim ersten Mal – die Prüfung besteht.

Da in der Vergangenheit laut Prüfungsamt angeblich zu viele Bewerber unvorbereitet in die Prüfung gegangen sein sollen, wurde seit 2012 eine Vorprüfung von 4 Stunden Länge in Form eines „Multiple Choice“-Tests eingeführt, deren Bestehen nun zwingende Voraussetzung zur Zulassung zur Hauptprüfung ist.

Auch die Vorprüfung kann nur einmal im Jahr abgelegt werden und findet in der Regel am Montag in der gleichen Woche wie die Hauptprüfung statt. Du kannst daher nicht die Vor- und die Hauptprüfung im gleichen Jahr ablegen.

Daher musst Du Dich nun noch ein Jahr  früher mit der Prüfung auseinandersetzen und entsprechend noch mehr Zeit für Deine Prüfungsvorbereitung einplanen. Du kannst dies aber auch als einen Vorteil ansehen: „Aufschieberitis“ wird dadurch vorgebeugt.

An dieser Stelle der Hinweis an Dich unbedingt die Anmeldefristen zu beachten. Diese weichen zwischen Vor- und Hauptprüfung ab! In 2016 galt z.B. für die Vorprüfung ein Anmeldezeitraum vom 1. April 2016 bis spätestens zum 2. Juni 2016. Für die Hauptprüfung (Aufgaben A, B, C und D) galt hingegen die Frist vom 14. Juli 2016 bis spätestens 8. September 2016. In beiden Fällen muss die Anmeldung über das Anmeldeportal des EPA erfolgen.

Hier sind die Vorschriften zur Registrierung beim EPA (gemäß Regel 28 ABVEP) zu finden.

Die Hauptprüfung besteht, wie gesagt, aus vier Teilen, die folgende Schwerpunkte haben:

Teil A: Das Verfassen einer europäischen Patentanmeldung (3,5h).

Teil B: Das Verfassen einer Bescheidserwiderung inklusive der Anpassung des Anspruchssatzes (3h).

Teil C: Das Verfassen eines Einspruchsschriftsatzes (5h).

Teil D: Rechtliche Fragen anhand von kürzeren und längeren Einzelfällen (5h).

An den Prüfungszeiten für die einzelnen Teile erkennst Du schon, dass Du die EQE-Hauptprüfung nicht an einem einzigen Tag schreiben kannst. In der Tat ist die Prüfung auf drei Tage verteilt: An Tag 1 wird Teil D geschrieben, and Tag 2 Teil A (Vormittags) und Teil B (Nachmittags) und an Tag 3 wird Teil C geschrieben.

Also ein wahrer Marathon für den Kopf und auch für die Hand, da (so gut wie) alles handschriftlich verfasst werden muss.

In den letzten Jahren wurde die Prüfungszeit verkürzt, was aber nicht wirklich zu einer Entlastung der Prüflinge geführt hat, da der zu bewältigende Stoff nicht im gleichen Umfang mitgekürzt wurde. So bleiben nach wie vor Zeitmangel und richtiges Zeitmanagement, sowohl in der Vorbereitungsphase als auch in der Prüfung selbst, die wichtigsten Auslesekriterien bei der EQE.

In der Sektion „Mindset“ habe ich in meinem Blog versucht auch auf diesen Teil der Prüfungsvorbereitung einzugehen.

Bei der Prüfung selbst dürfen übrigens jegliche schriftliche Hilfsmittel wie Rechtstexte, Sekundärliteratur und selbst erstellte Vorlagen verwendet werden. Abgeben darfst Du natürlich nur das was Du während der Prüfung anfertigst.

Was zunächst nach einer großen Erleichterung klingt, kann sich aber schnell zu einer großen Gefahr verwandeln, insbesondere wenn Du dazu neigst eher zu viel als zu wenig mitzunehmen. Aufgrund des oben erwähnten Zeitmangels gilt nämlich vor allem in Teil C und D: „Finde es sofort oder vergiss es“. Wer erst in der Prüfung anfängt die passende Entscheidung oder die richtige Richtlinie zu suchen hat schon (so gut wie) verloren.

Elektronische Hilfsmittel sind in der Prüfung hingegen verboten. Das geht inzwischen so weit, dass nur noch analoge Uhren ohne Zusatzfunktionen erlaubt sind.

Zitat von der EPA-Seite:

Das Mitführen von jeglichen elektronischen Geräten wie Mobiltelefonen, elektronischen Uhren oder Weckern bzw. Kameras ist nicht gestattet, auch wenn sie ausgeschaltet sind. Es sind nur analoge Armbanduhren ohne Zusatzfunktionen zugelassen. Nichtbeachtung dessen kann zum Ausschluss von der Prüfung führen.

Die Regelungen zu schriftlichen und elektronischen Hilfsmitteln machen es so wichtig, dass man seine Materialien und Hilfsmittel gut für die Prüfung vorbereitet hat. Das bedeutet auch, dass man seine Materialien auch in- und auswendig kennt. Nicht immer einfach, da bis kurz vor der Prüfung die Materialien aufgrund von Anpassungen und Gesetzesänderungen noch aktualisiert werden müssen.

In meiner Kategorie „Toolbox“ versuche ich Dir zu erklären, welche Hilfsmittel meiner Meinung nach für die Prüfung nützlich sind.

Ist die Prüfung dann geschrieben, was übrigens an zahlreichen Orten in Europa zum gleichen Zeitpunkt stattfindet, so werden die Unterlagen von zwei unabhängigen Korrektoren bewertet. Dies sind meistens Mitarbeiter des europäischen Patentamts (Patentprüfer) können aber meines Wissens auch Patentanwälte sein, die mindestens seit 5 Jahren zugelassene europäische Vertreter sind.

Diese Praxis bedeutet, dass es durchaus vorkommen kann, dass z.B. ein Prüfer spanischer Nationalität eine deutsche Arbeit zu bewerten hat. Wenn dann auch noch eine schlecht lesbare Handschrift und eine unstrukturierte Form dazu kommen, kann man sich vorstellen, dass allein diese „ungünstigen äußeren Umstände“ schon bei manchem Prüfling zu einem negativen Ergebnis geführt haben.

Deshalb habe ich insbesondere dem Thema „das richtige Schreibwerkzeug“ einen eigenen Abschnitt in diesem Blog gewidmet.

Nach ca. einem halben Jahr erfahren die Prüflinge ihre Ergebnisse. Punktzahlen mit mindestens 50 von 100 Punkten gelten als „voll bestanden“ (pass), Punktzahlen mit 45 bis 49 Punkten als „nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit“ (compensable fail) und Punktzahlen von weniger als 45 gelten als „durchgefallen“ (fail).

„Nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit“ (compensable fail) bedeutet, dass Du eine Minderleistung von z.B. 48 Punkten in einem Teil mit entsprechend mehr Punkten, also z.B. 54 Punkte in einem anderen Teil ausgleichen kannst. Wenn Du also z.B. in Teil D nur 45 Punkte und in Teil C 61 Punkte erreicht hast, darfst Du die Minderleistung in Teil D mit den Punkten von Teil C ausgleichen und hast somit die Prüfung trotzdem bestanden.

Wen Du einen oder mehrere Teile nicht ausgleichen kannst, dann musst Du sich für die nicht bestandenen Teile erneut zur Prüfung anmelden. Glücklicherweise wurde dieser Prozess inzwischen weitgehend automatisiert, so dass die erneute Registrierung über das Online-Portal sehr einfach ist.

Interessante Links:

 

 

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