Bewertungspraxis bei Teil C

© Nico Riffel

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Bei allen Teilen ist es wichtig, die Bewertungspraxis zu kennen und dementsprechend die Prüfungsstrategie richtig auszurichten. In diesem Beitrag gehe ich darauf ein, wie die Bewertungspraxis in Teil C aussieht und wie demensprechend eine erfolgreiche Prüfungsstrategie aussehen könnte.

 

 

 

Die Punktevergabe bei Teil C teilt sich in zwei Bereiche auf:

  1. „Use of Information“
  2. „Argumentation“

Use of information

Für „Use of information“ gibt es in der Regel 45% der Punkte. Damit meint die Prüfungskommision dass der Prüfling zeigt, dass er alle zur Verfügung gestellten Informationen irgendwie zur Kenntnis genommen und in der Prüfung „verarbeitet“ hat.

Das kann z.B. sein:

  • Zeitränge und Typus der Entgegenhaltungen richtig beschreiben/bewerten.
  • Angaben wie Anspruchsmerkmale, technische Wirkungen, technische Aufgaben und Hinweise im Stand der Technik erkennen und sinnvoll verwenden.
  • Richtige Zitierungen (also z. B. Absatz, Figur oder Bezugszeichen).
  • Definitionen für Fachbegriffe aus den Unterlagen übernehmen (selbst wenn man vom Fach ist und die Definition in den Unterlagen für falsch oder ungenau hält, sollte man diese Definitionen verwenden und keine eigenen, R. 22 ABVEP).
  • Erläuterungen bei abweichender Terminologie zwischen Patentanmeldung und Entgegenhaltung.
  • Gute Begründung zum nächstliegender SdT beim Aufgabe-Lösungs-Ansatz.
  • Überhaupt die Ausarbeitung eines guten Aufgabe-Lösungs-Ansatzes unter Nutzung aller Informationen.
  • Ordentliche Anträge, Hinweis auf Gebührenzahlung, richtige Bezeichnung von angegriffenem Patent und Entgegenhaltungen, Einsprechender (meist das Unternehmen), etc.. Wer allerdings Form 2300 richtig ausfüllt (und abgibt!) kann hier leichte Punkte holen.

Wie man sieht, können diese Punkte zu einem großen Anteil allein durch eine gute Checkliste mit Formulierungshilfe eingesammelt werden. Natürlich muss man auch die Prüfungsunterlagen sorgfältig lesen und richtig markieren, aber wenn man gut vorbereitet in die Prüfung geht, sollte man in der Lage sein ca. 30 von 45 Punkten als „niedrig hängende Punkte“ einzusammeln.

Argumentation

Mit „Argumentation“ (55% der Punkte) ist die rechtlich-inhaltliche Auseinandersetzung mit der Prüfung gemeint. Das betrifft natürlich vor allem das Erkennen der richtigen Angriffe und eine gute Argumentation bei der Ausformulierung der Neuheits- und erfinderische Tätigkeitsangriffe.

Auch hier ist es selbstverständlich, dass die mitgebrachten Unterlagen richtige und gut ausformulierte Agriffe bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit erlauben.

Vor allem die Anspruchs-Angriffs-Matrix (siehe „Detaillierter Ablauf von Teil C“) und die Merkmalstabelle sind hierbei wichtige Hilfsmittel, um überhaupt die richtigen Angriffe zu identifizieren.

Noch ein paar allgemeine Hinweise:

  1. Wenn ein Neuheitsangriff mittels einer Anlage möglich ist, sollte das gleiche Dokument nicht mehr gegen den gleichen Anspruch für erfinderische Tätigkeit verwendet werden.
  2. Wenn wir einen Anspruch aus z.B. Anlage 3 bezüglich Neuheit, und aus den Anlagen 4 in Kombination mit Anlage 2 auch noch wegen erfinderischer Tätigkeit angreifen können, dann machen wir das! Und wenn auch noch ein Angriff wegen unzulässiger Erweiterung möglich ist, dann machen wir das ebenfalls!
  3. Übrigens: Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ (unvollständige Offenbarung) sollte in der Prüfung nicht erhoben werden, weil dies gegen Regel 25 (5) ABVEP verstößt!

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